@article{oai:niigata-u.repo.nii.ac.jp:00004168, author = {上村, 都}, issue = {1}, journal = {法政論叢, 法政論叢}, month = {Nov}, note = {1 Fragestellung Die Frage, ob die Kollektivbeleidigung im allgemeinen und die sog. hate speech imbesonderen zu verbieten ist, hat nicht nur auf volkerrechtlicher Ebene, sondern auch in der Staatsrechtswissenschaft Japans und anderer Staaten eine aktuelle Bedeutung. In diesem Beitrag ist darzulegen, daB die Bestrafung der Beleidigung von Kollektiven nur um des Schutzes der personlichen Ehre einzelner Gruppenangehoriger willen zu1assig ist und daB eine daruber hinausgehende Beschrankung der Meinungsfreiheit vetmieden werden soll. 2 Schutzbereich der Meinungsfreiheit Zuerst ist die Frage zu klaren, ob eine scharfe Kritik oder sogar eine beleidigende AuBerung unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallt. Nach der standigen Rechtsprechung des BVerfG besteht der Grundrechtsschutz unabhangig davon, ob die AuBerung rational oder emotional, begrundet oder grundlos ist und ob sie von anderen furnutzlich oder schad1ich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. lm Auschwitzluge-BeschluB vom 13. 4. 1994 (BVerfGE 90, 241) hat das BVerfG die VerfassungsmaBigkeit der behord1ichen Auflage zwar zuerst wie folgt begrundet: Die in Frage stehende AuBerung soll aus dem Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 ausgeschlossen werden,well sie eine erwiesen falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Das Gericht hat aberdaneben den zweiten Weg gezeigt, der davon ausgeht, daB auch die Auschwitzluge unter den grundrechtlichen Schutzbereich fallen kann, soweit sie als MeinungsauBerung zur ErpreBbarkeit deutscher Politik verstanden werden kann. Dogmatisch glatter und veral1gemeinerungsfahiger ist der zweite Weg. Der erstere, der AusschluB bestimmter Aussagen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit, kann zwar fur die Auschwitzluge zutreffen. Es fallt aber schwer, einen zweiten Anwendungsfall auch nur theoretisch zu finden. 3 Personliche Betroffenheit als Ausgangspunkt Die zweite Frage lautet: Was ist eigentlich das Rechtsgut, das durch das Verbot der Kollektivbeleidigung geschutzt werden soll? Die Ehre des Kollektivs als solches oder die des einzelnen Mitglieds? Nach dem "Soldaten sind Morder"-BeschluB vom 10. 10. 1995(BVerfGE 93, 266) soll es die "personliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehorigen sein. Die personliche Betroffenheit ist nach dem BVerfG dann anzunehmen, wenn es sich umeine abgrenzbare und iiberschaubare Gruppe handelt und die herabsetzende AuBerung anein Merkmal anknupft, das bei allen Angehorigen des Kollektivs vorliegt, und wenn die angenommene Gruppe nicht uniiberschaubar groB ist(wie: alle Katholiken oder alle Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen). 4 Giiterabwlgung Drittens ist die Frage zu klaren, wie die beiden kollidierenden Grundrechtsguter abgewogen werden sollen. Das BVerfG entwickelte schon im Luth-Urteil vom 15. 1. 1958(BVerfGE 7, 198) die sog. "Wechselwirkungslehre". Sie verlangt, daB die Grundrechtsschranke in ihrer das Grundrecht beschrankenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden muB, daB der besondere Wertgehalt des eingeschrankten Rechts auf jeden Fall gewahrl bleibt. Als deren Konkretisierung gelten nach der Rechtsprechung die "Vermutungsformel" und die "Vorrangformel". Die erstere lautet:wenn es sich bei der umstrittenen AuBerung umeinem Beitrag zuv offentlichen Meinungsbildung oder zu einer die Offentlichkeit wesentlich beruhrenden Frage handelt,so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Die letztere gilt dagegen fur die herabsetzenden AuBerungen, die entweder die Menschenwurde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmahung darstellen. In diesem Fall soll die Meinungsfreiheit rege1maBig hinter den Ehrenschutz zurucktreten. Im Falle der Kollektivbezeichnung gilt noch eine weitere Vermutung: wenn eine Personengruppe durch eine bestimmte soziale Funktion geeint ist, laBt die AuBerung vermuten, daB sie nicht von der Diffamierung der Personen gepragt wird, sondem an die von ihnen wahrgenommene Tatigkeit.}, pages = {147--159}, title = {集団に対する侮辱的表現 : ドイツの憲法判例を素材に}, volume = {36}, year = {1999} }